Bis zu 600,- € Steuervorteil
Die Rechnungen für unsere Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten vor Ort (nicht die Materialien) können seit dem 01.01.2006 gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden. Abzugsfähig sind 20 % pro Jahr und Haushalt bis zu einer Rechnungssumme von maximal 3.000,- € incl. Mehrwertsteuer. Ob die MwSt dabei gesondert ausgewiesen wurde, ist für die Abzugsfähigkeit unerheblich.